Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Rechtsprechung zu § 322a StPO
63 Entscheidungen zu § 322a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 01.03.1994 - 3 Ws 8/94
- BayObLG, 29.04.1994 - 2St RR 59/94
- OLG Koblenz, 28.09.1994 - 2 Ws 598/94
- KG, 31.05.2005 - 1 AR 580/05
(Berufungsverfahren: Verwerfung gemäß § 313 StPO ohne vorherige Anhörung ...
- OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
Strafverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtannahme ...
- OLG Zweibrücken, 17.04.2002 - 1 Ws 167/02
- OLG Frankfurt, 27.04.2011 - 3 Ws 402/11
Rechtsmittel gegen die nach Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins ...
- OLG Celle, 06.07.2011 - 2 Ws 180/11
Annahmeberufung, Terminsbestimmung, Rücknahme
- OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 1 Ws 979/93
- OLG Hamburg, 17.09.1998 - 2 Ws 246/98
Strafprozeßrecht: Kein Annahmeerfordernis der Berufung bei Einziehung neben ...
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