Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
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Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

Rechtsprechung zu § 322a StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 322a StPO

Querverweise

Auf § 322a StPO verweisen folgende Vorschriften:

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