(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
Rechtsprechung zu § 324 StPO
30 Entscheidungen zu § 324 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 18.04.2012 - 121 Ss 53/12
Inbegriff der Hauptverhandlung
- OLG Oldenburg, 02.07.1998 - Ss 283/98
Beweisaufnahme, Berichterstattung, Urkundenbeweis
- OLG Hamm, 13.03.2008 - 3 Ws 67/08
Wiederholtes Wiedererkennen; Einzellichtbildvorlage
- OLG Hamm, 13.03.2008 - 3 Ss 25/08
Wiederholtes Wiedererkennen; Einzellichtbildvorlage
- OLG Stuttgart, 07.04.2003 - 1 Ss 103/03
Nachweis des Nichtverlesens eines gesamtstrafenfähigen Urteils durch die ...
- OLG München, 15.02.2005 - 4St RR 1/05
Mögliche Umdeutung in erstinstanzliches Verfahren bei Überschreitung der ...
- OLG München, 21.11.2012 - LBG-Ä 2/12
1. Die Antragsschrift im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Bayerischen ...
- OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
Verständigungsgespräche. Beruhen
- OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02
Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten
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