Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
antrag § 316Hemmung der Rechtskraft § 317Berufungsbegründung § 318Berufungs-
beschränkung § 319Verspätete Einlegung § 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung § 323Vorbereitung der Berufungs-
hauptverhandlung § 324Gang der Berufungs-
hauptverhandlung § 325Verlesung von Urkunden § 326Schlussvorträge § 327Umfang der Urteilsprüfung § 328Inhalt des Berufungsurteils § 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungs-
hauptverhandlung § 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331Verbot der Verschlechterung § 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 325 StPO
72 Entscheidungen zu § 325 StPO in unserer Datenbank:
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Strafzumessung, fehlende Einsicht und Reue, Verfahrensrüge
Querverweise
Auf § 325 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)