Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Rechtsprechung zu § 325 StPO
28 Entscheidungen zu § 325 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 21.11.1991 - RReg. 4 St 193/91
- BayObLG, 03.07.1957 - RReg. 1 St 258/57
Verlesung von Zeugenaussagen
- OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03
Strafzumessung, fehlende Einsicht und Reue, Verfahrensrüge
- OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 5 Ss 15/08
Strafprozessrecht: Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
- BayObLG, 26.02.1988 - RReg. 1 St 340/87
Erneute Vernehmung eines Sachverständigen durch das Berufungsgericht im Rahmen ...
- BayObLG, 26.09.1990 - RReg. 1 St 187/90
- BGH, 01.06.2005 - 1 StR 100/05
Unschädliche Fehltenorierung bei vermeintlicher Berufungsverhandlung in einem ...
- OLG München, 08.11.2006 - 4St RR 202/06
Beweiswürdigung zum Betäubungsmittelkonsum bei
- KG, 28.01.2001 - 1 Ss 167/01
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