Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
§ 328

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Rechtsprechung zu § 328 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
    das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
    zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist

  • BGH, Zurückverweisung durch das Landgericht, 14.3.89 (BGHSt 36, 139)
    § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen (§ 412 StPO), so verweist das Landgericht auf die Berufung die Sache an das Amtsgericht zurück

Literatur im Internet zu § 328 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 328 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (zu § 328 II)
        Gerichtsstand
          § 16 (zu § 328 II)

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