(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
Rechtsprechung zu § 329 StPO
- 9 Entscheidungen zu § 329 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 329 StPO im Volltext bei

- OLG Hamburg, unwirksame Ladung, 3.8.00 (NStZ-RR 2001, 302)
§ 329 III StPO analog bei Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund unwirksamer Ladung, Unanwendbarkeit der Vermutung des § 342 III StPO in diesem Fall
- BGH, schwedische Pornographie, 6.10.70 (BGHSt 23, 331)
Einziehung, Art. 10 GG, Gesetzesvorbehalt;
§ 329 I StPO, Verwerfung der Berufung bei Erscheinen des Angeklagten in (aufgrund Trunkenheit) verhandlungsunfähigem Zustand
Literatur im Internet zu § 329 StPO
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 330
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 412
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (zu § 329 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 234 (zu § 329 I 1)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 302 I 2 (zu § 329 II 2)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 II 1 (zu § 329 I 1)
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