(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 330 StPO
2 Entscheidungen zu § 330 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 08.09.2009 - 1 Ss 53/09
- OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08
Anforderungen an die Strafzumessung bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr ...
Literatur im Internet zu § 330 StPO
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 330 StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen