Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 332

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Literatur im Internet zu § 332 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 332 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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