Rechtsprechung zu § 337 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 32 Entscheidungen zu § 337 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 217 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 337 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, nicht eingeführte Krankenakten, 13.9.01
§ 337 StPO, Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 261 StPO, wenn die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnis nur als weiteres Indiz für eine bereits gewonne Überzeugung herangezogen wird
- BGH, Landshut-Entführung, 11.2.00 (NJW 2000, 1661)
Art. 6 III d MRK, Polizeibeamte als anonyme Zeugen;
§ 96 StPO, Unzulässigkeit eines "in camera"-Vorgehens im Strafverfahren (vgl. BVerfG, «"in-camera-Verfahren" im Verwaltungsprozeß»), Art. 19 IV GG, Beweiswürdigung mit großer Vorsicht;
§ 60 StPO, § 337 StPO, Fall des Nicht-Beruhens des Urteils auf einer fehlerhaften Vereidigung, § 261 StPO;
(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Landshut-Entführung (BVerfG)»)
- BGH, Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher, 2.9.87 (NStZ 1987, 568)
§ 189 GVG, Voraussetzungen, unter denen eine unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils führt, § 337 StPO
- BGH, 25 kg Haschisch unter Polizeiaufsicht, 25.4.85 (NStZ 1985, 415)
§ 46, Einzelfall einer zu hohen Strafe, kein gerechter Schuldausgleich, Aufhebung durch das Revisionsgericht, § 337 StPO
Literatur im Internet zu § 337 StPO
- Überprüfbarkeit der Auslegung von Verträgen durch den Tatrichter im Revisionsverfahren von Alexander Otto (Aufsatz)
Zur Frage, ob das Revisionsgericht die Auslegung von Verträgen durch den Tatrichter überprüfen kann.
über www.jurawelt.com - Die Abschaffung des Revisionsrechts durch die Beweisverbotslehre - Demonstriert am Beispiel des Falles Wilson Fernandes von RA Dr. iur. h.c. Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 337 StPO:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Rechtsmittel
- § 79 III 1 (Rechtsbeschwerde) (zu §§ 337 ff)
Rechtsberatung
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