Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 337

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Rechtsprechung zu § 337 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht eingeführte Krankenakten, 13.9.01
    § 337 StPO, Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 261 StPO, wenn die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnis nur als weiteres Indiz für eine bereits gewonne Überzeugung herangezogen wird

  • BGH, Landshut-Entführung, 11.2.00 (NJW 2000, 1661) 
    Art. 6 III d MRK, Polizeibeamte als anonyme Zeugen;
    § 96 StPO, Unzulässigkeit eines "in camera"-Vorgehens im Strafverfahren (vgl. BVerfG, «"in-camera-Verfahren" im Verwaltungsprozeß»), Art. 19 IV GG, Beweiswürdigung mit großer Vorsicht;
    § 60 StPO, § 337 StPO, Fall des Nicht-Beruhens des Urteils auf einer fehlerhaften Vereidigung, § 261 StPO;
    (Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Landshut-Entführung (BVerfG)»)

  • BGH, Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher, 2.9.87 (NStZ 1987, 568)
    § 189 GVG, Voraussetzungen, unter denen eine unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils führt, § 337 StPO

  • BGH, 25 kg Haschisch unter Polizeiaufsicht, 25.4.85 (NStZ 1985, 415)
    § 46, Einzelfall einer zu hohen Strafe, kein gerechter Schuldausgleich, Aufhebung durch das Revisionsgericht, § 337 StPO

Literatur im Internet zu § 337 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 337 StPO:

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 337 StPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht