Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 338

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Rechtsprechung zu § 338 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Erörterung eines Briefes in Abwesenheit des Angeklagten, 30.1.01
    §§ 247 S. 1, 338 Nr. 5 StPO;
    § 338 StPO, auch ein absoluter Revisionsgrund führt nicht zur Aufhebung des Urteils, soweit ein Beruhen-können denkgesetzlich ausgeschlossen ist

  • BGH, "Das haben Sie nun davon", 9.8.00
    § 24 II StPO, § 338 Nr. 3 StPO, Freibeweisverfahren, hinreichende Wahrscheinlichkeit des den Befangenheitsantrag rechtfertigenden Sachverhalts genügt

  • OLG Stuttgart, "lex Pakelli", 26.10.99 (NStZ-RR 2000, 243) 
    § 359 Nr. 6 StPO, "Beruhen", § 366 I StPO, Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag, keine analoge Anwendbarkeit des § 338 Nr. 5 StPO;
    Art. 6 III c, 46 MRK;
    (Hinweis: der Bundesgesetzgeber hatte die StPO aus Anlaß des Falles Pakelli zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme geändert, das OLG Stuttgart verneinte sie dennoch)

  • BGH, Fahrt nach Mannheim-Rheinau, 8.8.95 (NStZ-RR 1996, 1)
    §§ 258, 22, 26, 27, omnimodo facturus, psychische Beihilfe, "Umstiftung";
    Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 3, 24 StPO setzt Mitteilung der dienstlichen Äußerung gem. § 26 III StPO im Wortlaut voraus

  • BGH, "das Hausrecht geht dem Öffentlichkeitsrecht vor", 14.6.94 (BGHSt 40, 191) 
    § 169 S. 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn ein Augenschein (§ 86 StPO) auf privatem Grund stattfindet und der Eigentümer Unbeteiligten den Zutritt nicht gewährt (vgl. Art. 13 GG), (vgl. nunmehr auch § 144 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 266 I StPO, Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz (§ 260 III StPO), wenn wegen einer Tat verurteilt wurde, zu der ein förmlicher Einbeziehungsbeschluß zur Nachtragsanklage fehlt

  • BVerfG, blinder Berufungsrichter, 10.1.92 (NJW 1992, 2075)
    Art. 101 I 2 GG, kein Anspruch der Prozeßbeteiligten hinsichtlich persönlicher Eigenschaften des Richters, Art. 101 I 2 GG enger als § 338 Nr. 1 StPO;
    Art. 103 I GG, Erfordernis einer ausreichenden Kommunikation

  • BGH, Fernsehaufnahme der Urteilsverkündung, 13.2.68 (BGHSt 22, 83)
    § 169 S. 2 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, Anforderungen an das "Beruhen-Können", "Herostratentum"

  • BGH, schlafender Schöffe, 23.11.51 (BGHSt 2, 14)
    § 338 Nr. 1 StPO;
    § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum Verhältnis des Vollrausches (als Vorsatztat mit fahrlässigem Nichtbedenken der Gefährlichkeit) zur Fahrlässigkeitstat (actio libera in causa): regelmäßig Tatmehrheit

Literatur im Internet zu § 338 StPO

  • Die Nichtöffentlichkeit verfahrensbeendender Absprachen als absoluter Revisionsgrund i. S. der §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG von Rübenstahl/Piel (Aufsatz)
    Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19. August 2004 - 3 StR 380/03 = HRRS 2004 Nr. 816. Die Autoren setzen sich kritisch mit der Entscheidung des BGH auseinander, nach der jedenfalls der Öffentlichkeitsgrundsatz im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO durch eine nichtöffentliche Absprache nicht verletzt sei. Sie kommen zum Ergebnis, dass nichtöffentliche Absprachen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im Strafverfahren darstellen. Eine Ausnahme von § 338 Nr. 6 StPO, nach dem ein absoluter Revisionsgrund ohne weiteres dann vorliegt, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, kann und darf gerade im Zusammenhang mit einer nichtöffentlichen Absprache nicht gemacht werden.
    HRR-Strafrecht
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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 338 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (zu § 338 I Nr. 4)
        Gerichtsstand
          § 16 (zu § 338 I Nr. 4)
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 22 (zu § 338 Nr. 2)
          § 24 (zu § 338 Nr. 3)
          § 28 II 2 (zu § 338 Nr. 3)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 226 (zu § 338 Nr. 5)
          §§ 230 ff (zu § 338 Nr. 5)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 355 (zu § 338 Nr. 4)

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