Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 33a StPO
660 Entscheidungen zu § 33a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
Hinweispflicht
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
- BGH, 17.03.2005 - 2 ARs 416/04
Nachholung rechtlichen Gehörs (zuständiges Gericht).
- OLG Hamm, 23.02.2006 - 4 Ws 319/05
Nachholung des rechtlichen Gehörs; Kostenentscheidung
- OLG Hamm, 23.02.2006 - 4 Ws 320/05
Nachholung des rechtlichen Gehörs; Kostenentscheidung
- KG, 14.05.2001 - 1 AR 234/01
Umdeutung einer Kostenbeschwerde in eine Gegenvorstellung - Voraussetzungen für ...
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03
Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen
- OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11
Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO
- OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 3 Ws 452/05
Nachträgliche Anhörung im Strafverfahren: Rechtsmittel gegen im Nachverfahren ...
- BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
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Literatur im Internet zu § 33a StPO
- Die Anhörungsrüge im Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409
- Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
PA 2005, 13
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 37
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
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