Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 33a StPO
786 Entscheidungen zu § 33a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 610/08
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Anhörungsrüge); Rechtsbeschwerde ...
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03
Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen
- OLG Nürnberg, 21.11.2012 - 2 Ws 481/10
1. Ein wiederholter Antrag nach § 33a StPO auf Nachholung des rechtlichen ...
- OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11
Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO
- BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03
Erschöpfung des Rechtswegs in Strafsachen
- BVerfG, 29.12.2009 - 2 BvR 244/08
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG wegen Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ...
- BGH, 17.03.2005 - 2 ARs 416/04
Nachholung rechtlichen Gehörs (zuständiges Gericht).
- BVerfG, 11.08.2003 - 2 BvR 1223/03
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigerklärung der ...
- BVerfG, 28.02.2006 - 2 BvR 157/06
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (fehlendes Erheben der Gehörsrüge nach § ...
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Literatur im Internet zu § 33a StPO
- Die Anhörungsrüge im Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409
- Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
PA 2005, 13
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 37
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I