Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 33a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 98 Entscheidungen zu § 33a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 77 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 33a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, fehlende Prognosebegründung, 7.12.99 (StV 2000, 113)
Literatur im Internet zu § 33a StPO
- Die Anhörungsrüge im Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409
- Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
PA 2005, 13
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
Auf § 33a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 37
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
Rechtsberatung
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