Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
§ 34

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Rechtsprechung zu § 34 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Richterentscheidung über Einsatz verdeckter Ermittler, 23.3.96 (BGHSt 42, 103)
    § 110b II 1 Nr. 2 StPO, Einsatz verdeckter Ermittler in Wohnungen ist nach Art. 13 GG zulässig, jedoch nur unter dem Richtervorbehalt des Art. 13 II GG;
    § 34 StPO, Anforderungen an die Begründung, Verwendung von Formularen nicht generell bedenklich;
    Einstellung nach § 154 II StPO erfolgt durch Beschluß (mit Kosten- und Auslagenentscheidung), nicht durch Urteil

Literatur im Internet zu § 34 StPO

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