Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 344

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Rechtsprechung zu § 344 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Irrtum des Gerichts über § 24 I Nr. 1 BRRG, 10.1.01 (NJW 2001, 1435)
    § 302 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei einer objektiv unrichtigen (wenn auch nur irrtümlichen) Falschauskunft des Gerichts über Folgen des Urteils;
    § 344 I StPO, Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, wenn dieser mit dem Schuldspruch so verknüpft ist, daß eine getrennte Überprüfung nicht möglich wäre (hier bejaht bei der Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit)

  • BGH, Schneeballsystem mit 61 Millionen Mark Schaden, 20.9.00
    §§ 264, 265 StPO, prozessualer Tatbegriff bei "Umgestaltung der Strafklage" durch das Gericht;
    § 344 II StPO, Verstoß gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit des Strafens kann bei Aburteilung von anderen Beteiligten in anderen Verfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden

  • BGH, Verurteilung zur Entschädigung der Anleger, 25.1.00 (NStZ 2000, 388)
    § 406a II 1 StPO, auch die auf die Verurteilung im Adhäsionsverfahren beschränkte Revision muß erkennen lassen, ob die Verfahrens- oder Sachrüge erhoben wird, § 344 II 1 StPO

  • BGH, nicht bewiesene Vergewaltigung, 17.12.99 (NStZ 2000, 218)
    § 400 I StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;
    § 397a I StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen

  • BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
    das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
    zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist

  • BGH, "genauer Wohnort nicht bekannt", 8.12.93 (BGHSt 40, 3)
    § 244 III StPO, zur hinreichenden Individualisierung eines Zeugen als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen formellen Beweisantrag;
    § 244 III StPO, ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn ein Konnex zwischen Beweistatsache und Beweismittel nicht erkennbar ist;
    § 344 II 2 StPO, hohe formelle Anforderungen an die Verfahrensrüge

  • BGH, Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt, 14.7.93 (NStZ 1994, 130)
    § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a I Nr. 1 StGB nF), "der Wohnung von Menschen dient", Entwidmung, maßgeblich der Wille aller Bewohner, "In Brand gesetzt", Vollendungszeitpunkt;
    § 344 I StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bei lückenhaften Feststellungen

  • BGH, Beschränkung der Revision auf Nichtunterbringung, 13.6.91 (BGHSt 38, 4)
    wird eine Revision gem. § 341 StPO ohne weitere Erklärung eingelegt, so konkretisiert die im Rahmen der Revisionsbegründung (§ 345 I StPO) abgegebene Erklärung nach § 344 I StPO erstmals den Umfang der Anfechtung (ist also weder Teilrücknahme noch Teilverzicht iSv § 302 II StPO)

Literatur im Internet zu § 344 StPO

Querverweise

Auf § 344 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Rechtsmittel
            § 80 (Zulassung der Rechtsbeschwerde)
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)

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