(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Rechtsprechung zu § 345 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 46 Entscheidungen zu § 345 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 54 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 345 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Karlsruhe, Nacktjogger, 4.5.00 (NStZ-RR 2000, 309)
§ 118 OWiG, "grob ungehörige Handlung", Schamgefühl der Allgemeinheit als schützenswertes Interesse, angekündigte Aktion, "öffentliche Ordnung";
§ 79 III OWiG, § 345 II StPO, Anbringung zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt gestaltende Mitwirkung des Urkundsbeamten voraus (vgl. Nr. 150 II RiStBV)
- BGH, nicht angegebene Schöffen, 13.8.93 (NStZ 1994, 47)
Verstoß gegen § 275 III StPO nicht für § 345 I StPO relevant
- BGH, Beschränkung der Revision auf Nichtunterbringung, 13.6.91 (BGHSt 38, 4)
wird eine Revision gem. § 341 StPO ohne weitere Erklärung eingelegt, so konkretisiert die im Rahmen der Revisionsbegründung (§ 345 I StPO) abgegebene Erklärung nach § 344 I StPO erstmals den Umfang der Anfechtung (ist also weder Teilrücknahme noch Teilverzicht iSv § 302 II StPO)
- BGH, vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern, 2.8.84 (NStZ 1984, 563)
§ 345 II StPO, Übernahme der Verantwortung durch den Verteidiger genügt nicht;
Art. 25, völkerrechtswidrige Entführung steht einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegen
Literatur im Internet zu § 345 StPO
- § 345 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 345 StPO verweisen folgende Vorschriften:
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