Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   

§ 346

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 346 StPO

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Literatur im Internet zu § 346 StPO

Querverweise

Auf § 346 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
     
      Rechtsmittel
        Revision
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Rechtsmittel
            § 80 (Zulassung der Rechtsbeschwerde)
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)
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