(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 346 StPO
914 Entscheidungen zu § 346 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.03.2013 - 1 StR 18/13
Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
- BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04
Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame ...
- BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; unzulässige Revision (Entscheidung durch das ...
- BGH, 05.10.2004 - 1 StR 223/04
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Prüfungskompetenz des Tatgerichts hinsichtlich ...
- BGH, 28.07.2006 - 2 StR 194/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unzulässige Revision (Antrag auf ...
- BGH, 20.11.2012 - 4 StR 443/12
Erforderliche erkennbare Strafrahmenmilderung bei Annahme der verminderten ...
- BGH, 30.03.2005 - 4 StR 456/04
Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
- BGH, 21.12.2000 - 3 StR 500/00
Verwerfung der Revision als unbegründet (wirksamer Rechtsmittelverzicht)
- BGH, 24.10.2007 - 5 StR 455/07
Unzulässiger Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44
- Rechtsmittel
- Revision
- § 335