(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
Rechtsprechung zu § 347 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 347 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 347 StPO im Volltext bei

- BGH, 2 Jahre Nichtbearbeitung durch Generalstaatsanwalt, 23.11.99
§ 347 StPO, Art. 6 MRK, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung führt zur Strafmilderung, § 46 StGB
- BGH, 5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH, 9.12.87 (BGHSt 35, 137)
§ 347 StPO, willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 6 MRK), ausnahmsweise "gerichtlich angeordneter Abbruch des Verfahrens"
Literatur im Internet zu § 347 StPO
Querverweise
Auf § 347 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 347 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?