Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 349

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Rechtsprechung zu § 349 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "offensichtlich unbegründet", 12.10.00 (NJW 2001, 85)
    § 349 II StPO, Begriff der Offensichtlichkeit

  • BVerfG, vorläufige Bewertung des Berichterstatters, 27.3.00 (NStZ 2000, 382)
    § 349 II StPO, Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, daß entsprechender Antrag "für möglich gehalten" werde, Art. 3, 103 GG;
    § 90 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, unterlassener Antrag nach § 24 StPO

Literatur im Internet zu § 349 StPO

Querverweise

Auf § 349 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
Redaktionelle Querverweise zu § 349 StPO:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Entschädigung des Verletzten

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