(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Rechtsprechung zu § 349 StPO
23.250 Entscheidungen zu § 349 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.04.2013 - 4 StR 534/12
- BGH, 12.03.2013 - 2 StR 603/12
- BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, ...
- BGH, 27.02.2013 - 2 StR 282/12
- BGH, 10.04.2013 - 5 StR 567/12
- BGH, 10.04.2013 - 5 StR 74/13
- BGH, 09.04.2013 - 2 StR 597/12
- BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der ...
- BGH, 30.01.2013 - 4 StR 465/12
Anhörungsrüge (keine Verletzung des Rechts auf richterliches Gehört bei ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 349 StPO
- § 349 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Strafprozess - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu