Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Rechtsprechung zu § 35 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 35 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 35 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 35 StPO
Querverweise
Auf § 35 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 216
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 116a III (zu § 35 II)
- Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 132 I 1 Nr. 2 (zu § 35 II)
- Verteidigung
- § 145a (zu § 35 II)
Rechtsberatung
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