Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Rechtsprechung zu § 35 StPO
166 Entscheidungen zu § 35 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 249/10
Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde (maßgeblicher Zeitpunkt bei in ...
- KG, 24.02.2003 - 5 Ws 18/03
- OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06
- KG, 02.03.2005 - 5 Ws 86/05
- KG, 13.12.2002 - 1 Ss 170/02
- BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07
Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.1989 - 3 Ss 142/88
- VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 150-IV-11
- KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03
Vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Vorverlegung des ...
- BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 216
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 116a III (zu § 35 II)
- Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 132 I 1 Nr. 2 (zu § 35 II)
- Verteidigung
- § 145a (zu § 35 II)
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