Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 35

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

Rechtsprechung zu § 35 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 StPO

Querverweise

Auf § 35 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
Redaktionelle Querverweise zu § 35 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 116a III (zu § 35 II)
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
          § 132 I 1 Nr. 2 (zu § 35 II)
        Verteidigung
          § 145a (zu § 35 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 215 (zu § 35 II)
        Hauptverhandlung
          § 232 IV (zu § 35 II)
          § 273 IV (zu § 35 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
        Revision

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