(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
Rechtsprechung zu § 352 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 352 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 352 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist
Literatur im Internet zu § 352 StPO
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