Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
§ 354

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. 

Hinweis der Redaktion:

Das BVerfG hat mit Beschluß vom 14.06.2007 (Az. 2 BvR 1447/05) entschieden:

"§ 354 Absatz 1a Satz 1 StPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar."

Rechtsprechung zu § 354 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts, 7.1.04 
    § 354 StPO, die bisherige Praxis des BGH, Einzelstrafen aufzuheben, wegen des Strafausspruchs jedoch nicht an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, weil eine mildere Entscheidung durch die Tatsacheninstanz aus seiner Sicht "auszuschließen sei", stellt eine offensichtlich unhaltbare und damit willkürliche, d.h. gegen Art. 101 I 2 GG verstoßende Rechtsanwendung dar (Anm. der Redaktion: Die wiedergegebene Rechtsauffassung der 3. Kammer des 2. Senats war in dieser Weite nicht entscheidungstragend, da nach ihrer Meinung vorliegend auch im Einzelfall "jedenfalls" ein klarer Fall der Kompetenzüberschreitung vorlag - die Kammern des BVerfGG hatten bislang die Praxis des BGH ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet, vgl. etwa «Tötung eines DDR-Grenzsoldaten (BVerfG)», worauf die Kammer allerdings vorliegend nicht eingegangen ist)

  • BVerfG, Tötung eines DDR-Grenzsoldaten [BVerfG], 30.11.00 (NJW 2001, 669)
    § 211 StGB;
    begrenzte verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht in erweiternder Auslegung des § 354 I StPO

  • BGH, Verschleierungssystem der WestLB, 1.8.00 (BGHSt 46, 107) 
    § 370 AO, § 27 StGB, Strafbarkeit eines Wertpapierberaters bei einer Sparkasse wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit für berufstypische "neutrale" Handlungen;
    § 257 StGB, § 369 I Nr. 4 AO, Sicherungsabsicht (hier verneint);
    § 59 StGB (Voraussetzungen hier verneint), Wegfall des Vorbehalts durch Revisionsentscheidung, § 354 I StPO

  • BGH, gleichlautende Einlassung des Angeklagten, 16.2.00
    § 267 I StPO, Bezugnahme auf ein früheres Urteil unzulässig;
    § 353 II StPO, Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung nach § 354 II StPO

  • OLG Köln, "Erzbischof", 10.8.99
    § 132a III StGB gewährt der römisch-katholischen Kirche besonderen Besitzschutz gegenüber anderen Religionsgemeinschaften hins. ihrer Amtsbezeichnungen, Art. 140 GG, Art. 137 WRV;
    zur (hier verneinten) Frage einer analogen Anwendung von § 354 I StPO, wenn das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, die vor dem Revisionsgericht nicht standhalten

  • BGH, doch keine Hehlerei, 14.10.81 (NStZ 1982, 29)
    § 354 II StPO, Bindung des neuen Tatrichters an den Strafausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen;
    "Gewerbsmäßigkeit" ist in § 260 StGB Qualifikationstatbestand zu § 259 StGB und kommt in der Urteilsformel zum Ausdruck, § 260 IV, V StPO

Literatur im Internet zu § 354 StPO

Querverweise

Auf § 354 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 354 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 329 I 2 (zu § 354 II 1)

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