Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
Rechtsprechung zu § 354a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 354a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 21 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 354a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Maßregelausspruch, 26.1.95 (BGHSt 41, 6)
Literatur im Internet zu § 354a StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)
Rechtsberatung
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