Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
§ 358

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Rechtsprechung zu § 358 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Stromschlagfalle, 8.5.01 (NStZ 2001, 475)
    § 22 StGB, unmittelbares Ansetzen bei notwendiger Mitwirkung des Opfers, hier: Wirkung in einem überschaubaren Zeitraum gewiß;
    §§ 212, 15 StGB, zur Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, Berücksichtigung der Hemmschwelle bei Tötung;
    § 21 StGB, zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei einem nachgewiesenen vor der Tat liegenden Hirnprozeß;
    § 358 II StPO, Verbot der reformatio in peius nur hinsichtlich des Strafausspruchs, nicht des Schuldspruchs

  • BGH, "Taten stehen nicht isoliert da", 12.9.00
    § 154 II StPO, strafschärfende Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur nach richterlichem Hinweis;
    "in dubio pro reo" auch für Strafzumessungstatsachen;
    § 64 StGB, § 358 II 2 StPO

  • BGH, 160 km/h mit 0,7 o/oo, 12.4.94 (StV 1994, 543)
    § 315c StGB, Indizien für relative Fahruntüchtigkeit;
    Gefährdung des Mitfahrers, konkrete Gefahr;
    § 69a StGB, unklarer Maßregelausspruch, § 358 II StPO

Literatur im Internet zu § 358 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 358 StPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) (zu § 358 II 2)
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) (zu § 358 II 2, 3)
              § 64 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) (zu § 358 II 2)
              § 64 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) (zu § 358 II 2, 3)

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