(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Rechtsprechung zu § 358 StPO
- 47 Entscheidungen zu § 358 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 60 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 358 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Stromschlagfalle, 8.5.01 (NStZ 2001, 475)
§ 22 StGB, unmittelbares Ansetzen bei notwendiger Mitwirkung des Opfers, hier: Wirkung in einem überschaubaren Zeitraum gewiß;
§§ 212, 15 StGB, zur Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, Berücksichtigung der Hemmschwelle bei Tötung;
§ 21 StGB, zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei einem nachgewiesenen vor der Tat liegenden Hirnprozeß;
§ 358 II StPO, Verbot der reformatio in peius nur hinsichtlich des Strafausspruchs, nicht des Schuldspruchs
- BGH, "Taten stehen nicht isoliert da", 12.9.00
§ 154 II StPO, strafschärfende Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur nach richterlichem Hinweis;
"in dubio pro reo" auch für Strafzumessungstatsachen;
§ 64 StGB, § 358 II 2 StPO
- BGH, 160 km/h mit 0,7 o/oo, 12.4.94 (StV 1994, 543)
§ 315c StGB, Indizien für relative Fahruntüchtigkeit;
Gefährdung des Mitfahrers, konkrete Gefahr;
§ 69a StGB, unklarer Maßregelausspruch, § 358 II StPO
Literatur im Internet zu § 358 StPO
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 358 StPO bei

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