Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
| 1. | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; | |
| 2. | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | |
| 3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; | |
| 4. | wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; | |
| 5. | wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, | |
| 6. | wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. |
Rechtsprechung zu § 359 StPO
372 Entscheidungen zu § 359 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 22.12
Disziplinargerichtsverfahren; Verfahrensmangel; Beweisantrag; Ablehnung; neues ...
- OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13
- BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06
Etwaige Folgen eines Widerrufs der Bewilligung von Rechtshilfe, wenn diese ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03
Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen ...
- BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03
- OLG Frankfurt, 29.06.2012 - 1 Ws 3/12
Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO
- OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 15.12.2004 - 1 Ws 759/04
1. Die Feststellung, das Tatgericht sei unter Ausschluss vernünftiger Zweifel von ...
- OLG Koblenz, 15.12.2004 - 1 Ws 759/04
- BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher ...
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Literatur im Internet zu § 359 StPO
- Der Verteidiger in der Wiederaufnahme von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
über strate.net
- Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Wiederaufnahme in Strafsachen von Sascha Ziemann (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- § 359 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 359 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- StPO
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 VI Nr. 1 (zu §§ 359 ff)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 46 (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) (zu § 359 Nr. 6)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- §§ 1 ff (Entschädigung für Urteilsfolgen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a (zu §§ 359 ff)