Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
| 1. | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; | |
| 2. | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | |
| 3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; | |
| 4. | wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; | |
| 5. | wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, | |
| 6. | wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. |
Rechtsprechung zu § 359 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 359 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 359 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Stuttgart, "lex Pakelli", 26.10.99 (NStZ-RR 2000, 243)
§ 359 Nr. 6 StPO, "Beruhen", § 366 I StPO, Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag, keine analoge Anwendbarkeit des § 338 Nr. 5 StPO;
Art. 6 III c, 46 MRK;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber hatte die StPO aus Anlaß des Falles Pakelli zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme geändert, das OLG Stuttgart verneinte sie dennoch)
- BVerfG, Pakelli [BVerfG], 11.10.85 (NJW 1986, 1425)
Art. 6 III c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)
Literatur im Internet zu § 359 StPO
- Der Verteidiger in der Wiederaufnahme von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
über strate.net
- Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Wiederaufnahme in Strafsachen von Sascha Ziemann (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- § 359 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 359 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- StPO
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 VI Nr. 1 (zu §§ 359 ff)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 46 (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) (zu § 359 Nr. 6)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- §§ 1 ff (Entschädigung für Urteilsfolgen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a (zu §§ 359 ff)
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