Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
| 1. | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; | |
| 2. | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | |
| 3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; | |
| 4. | wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. |
Rechtsprechung zu § 362 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 362 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 362 StPO
- Die geplante Reform der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
von Prof. Dr. Klaus Marxen, Berlin; Vors. RiLG Dr. Frank Tiemann, Potsdam (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 188
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Querverweise
Auf § 362 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 14 (Nachträgliche Strafverfolgung) (zu §§ 362 ff)
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