Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; | |
2. | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | |
3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; | |
4. | wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird; | |
5. | wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. |
Hinweis der Redaktion:§ 362 Nr. 5 ist verfassungswidrig und nichtig gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21.12.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.12.2021 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) | 21.12.2021 |
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 362 StPO
115 Entscheidungen zu § 362 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
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Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 362 StPO
21.12.2021 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) | BGBl. I S. 5252 |
§ 362 StPO in Nachschlagewerken
- § 362 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wiederaufnahme des Verfahrens
Querverweise
Auf § 362 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 362 StPO:
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 14 (Nachträgliche Strafverfolgung) (zu §§ 362 ff)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 III