Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 363 StPO
23 Entscheidungen zu § 363 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2002 - StB 15/02
BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für ...
- BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56
Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO
- BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63
- LG Mainz, 10.10.2002 - 3030 Js 23700/02
Die unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson ( VP ) ist im Hinblick ...
- OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der ...
- BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit ...
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 426/11
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Wiederaufnahmeziel
- OLG München, 09.03.2010 - 3 Ws 109/10
Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Gelegenheit zur Nachbesserung leicht ...
- OLG Celle, 25.02.2010 - 2 Ws 13/10
Kompensation bei Konventionsverstoß: Zulässigkeit der Wiederaufnahme des ...
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 III