Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 363 StPO
15 Entscheidungen zu § 363 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2002 - StB 15/02
BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für ...
- LG Mainz, 10.10.2002 - 3030 Js 23700/02
Die unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson ( VP ) ist im Hinblick 363 Abs. 1 StPO im Regelfall ...">...
- BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56
Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO
- BGH, 03.05.1988 - KRB 1/88
- OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der ...
- BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.1984 - 2 Ws 222/84
- OLG Düsseldorf, 24.11.1992 - 1 Ws 1077
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 426/11
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Wiederaufnahmeziel
- OLG Celle, 25.02.2010 - 2 Ws 13/10
Kompensation bei Konventionsverstoß: Zulässigkeit der Wiederaufnahme des ...
- OLG Saarbrücken, 14.02.2003 - 1 Ws 224/02
Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung
- OLG Hamm, 12.09.2000 - 1 Ws (L) 10/00
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 169/99
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Unbilligkeit der vollen ...
- LG Bielefeld, 22.01.1986 - Qs 846/85
- BVerwG, 27.10.1966 - I C 99.64
Literatur im Internet zu § 363 StPO
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 III
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