Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
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Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

Rechtsprechung zu § 364 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 364 StPO

Querverweise

Auf § 364 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

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