Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Rechtsprechung zu § 364 StPO
18 Entscheidungen zu § 364 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
Zulässigkeit der Wideraufnahme wegen eines Aussagedelikts bei Einstellung des ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 1 Ws 562/94
- BGH, 20.12.2002 - StB 15/02
BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für ...
- OLG Oldenburg, 05.02.2001 - 1 Ws 593/00
Wiederaufnahme wegen Freispruchs aufgrund einer Falschaussage
- BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
Reichstagsbrand - Frage nach den (Mit-)Tätern bleibt offen
- BGH, 13.09.2007 - 3 StR 349/07
Vereidigungsverbot (Strafvereitelung).
- VGH Bayern, 19.04.2006 - 16a D 04.2853
Disziplinarrecht; Steuerhinterziehung durch Finanzbeamten (gehobener Dienst); ...
- StGH Hessen, 09.03.2005 - P.St. 1989
Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme eines Grundrechtsklageverfahrens - keine ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen