Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 366

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Rechtsprechung zu § 366 StPO

51 Entscheidungen zu § 366 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 366 StPO

Querverweise

Auf § 366 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

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