Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Rechtsprechung zu § 366 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 366 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Stuttgart, "lex Pakelli", 26.10.99 (NStZ-RR 2000, 243)
§ 359 Nr. 6 StPO, "Beruhen", § 366 I StPO, Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag, keine analoge Anwendbarkeit des § 338 Nr. 5 StPO;
Art. 6 III c, 46 MRK;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber hatte die StPO aus Anlaß des Falles Pakelli zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme geändert, das OLG Stuttgart verneinte sie dennoch)
Literatur im Internet zu § 366 StPO
Querverweise
Auf § 366 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
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