Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.
Rechtsprechung zu § 369 StPO
31 Entscheidungen zu § 369 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 10.05.2004 - 4 Ws 7/04
- OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im ...
- OLG Jena, 31.01.1996 - 1 Ws 17/96
- OLG Koblenz, 09.10.2003 - 1 Ws 678/03
Wiederaufnahme, Probationsverfahren, Beweisaufnahme
- KG, 18.03.1999 - 4 Ws 223/99
- KG, 16.09.1993 - 4 Ws 213/93
- OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 2a Ss 145/02
- KG, 05.07.2001 - 4 Ws 64/01
- OLG Jena, 04.07.1996 - 1 W 125/96
- KG, 09.02.1999 - 4 Ws 71/99
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
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