Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
§ 37

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Rechtsprechung zu § 37 StPO

237 Entscheidungen zu § 37 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 37 StPO

Querverweise

Auf § 37 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 37 StPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 37 I)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 37 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht