Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
§ 37

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Rechtsprechung zu § 37 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Düsseldorf, bestrittene Zustellung, 27.4.00 (NJW 2000, 2831)
    § 37 StPO, § 415 ZPO, volle Beweiskraft der öffentlichen Zustellungsurkunde auch im Strafverfahren

  • OLG Frankfurt/Main, Aneinanderreihung von Aktenstücken, 21.3.00
    § 172 III 1 StPO, Unzulässigkeit bei Fehlen einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, § 172 II 1 StPO, Fristbeginn bei Bekanntgabe an mehrere Bevollmächtigte, Unanwendbarkeit von § 37 III StPO

  • OLG Frankfurt, Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim, 5.11.96 (NStZ-RR 1997, 138)
    § 37 I StPO, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Wirksamkeit der Ersatzzustellung setzt voraus, daß der Empfänger sowohl im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs als auch in dem der Niederlegung beim Postamt unter der Zustelladresse wohnt, "im Zweifel" keine wirksame Zustellung

Literatur im Internet zu § 37 StPO

Querverweise

Auf § 37 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 37 StPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 37 I)

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