Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
Rechtsprechung zu § 37 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 37 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 37 StPO im Volltext bei

- OLG Düsseldorf, bestrittene Zustellung, 27.4.00 (NJW 2000, 2831)
§ 37 StPO, § 415 ZPO, volle Beweiskraft der öffentlichen Zustellungsurkunde auch im Strafverfahren
- OLG Frankfurt/Main, Aneinanderreihung von Aktenstücken, 21.3.00
§ 172 III 1 StPO, Unzulässigkeit bei Fehlen einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, § 172 II 1 StPO, Fristbeginn bei Bekanntgabe an mehrere Bevollmächtigte, Unanwendbarkeit von § 37 III StPO
- OLG Frankfurt, Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim, 5.11.96 (NStZ-RR 1997, 138)
§ 37 I StPO, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Wirksamkeit der Ersatzzustellung setzt voraus, daß der Empfänger sowohl im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs als auch in dem der Niederlegung beim Postamt unter der Zustelladresse wohnt, "im Zweifel" keine wirksame Zustellung
Literatur im Internet zu § 37 StPO
- § 37 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 37 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111f
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 37 I)
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