Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 373 StPO
30 Entscheidungen zu § 373 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 02.08.2010 - 2 Ws 95/10
Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren: Vergütung des anwaltlichen ...
- OLG Zweibrücken, 17.06.1992 - 1 Ss 35/92
- OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10
Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands; ...
- OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer ...
- OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 2 Ws (Reha) 7/04
Fehlerhaft besetzte Rehabilitierungskammer und Verbot der Schlechterstellung
- OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
Verbot der reformatio in peius bei zu Unrecht angerechneten Leistungen auf die ...
- LG Stralsund, 24.10.2007 - 23 Qs 52/07
Maßregelvollstreckung: Verbindung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur ...
- BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme ...
- BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens
- BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen; ...
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Querverweise
- StPO
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 1 (Entschädigung für Urteilsfolgen)
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