Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 373

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.

(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 373 StPO

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Querverweise

Auf § 373 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 373 StPO:

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