Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 373a StPO
21 Entscheidungen zu § 373a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
Mehrfachbestrafung
- BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme ...
- BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02
Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens
- BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03
Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 ...
- VG Braunschweig, 06.10.2008 - 6 B 251/08
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen Verkehrsdelikten; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 26.01.2009 - 12 ME 316/08
Zu den Auswirkungen der Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung im ...
- OVG Niedersachsen, 26.01.2009 - 12 ME 316/08
- LG Landau/Pfalz, 12.09.2002 - 2 Qs 19/02
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei irrtümlichem Erlass eines Strafbefehls ...
- BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02
Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des ...
- BFH, 02.02.2005 - V B 158/04
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 373a StPO
- § 373a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen