Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 373a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 373a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 373a StPO im Volltext bei

- BVerfG, Strafbefehl I, 18.12.53 (BVerfGE 3, 248)
§ 410 StPO aF, § 373a I StPO, Art. 103 III GG, eingeschränkte Geltung von "ne bis in idem" im Strafbefehlsverfahren;
Hinweis: einfachgesetzlich nun erweiterter Strafklageverbrauch gem. § 410 III StPO nF;
diese Erweiterung verstößt unter Zugrundelegung der Meinung des BVerfG aus dem Jahr 1953 gegen ein "Gebot der Gerechtigkeit"
Literatur im Internet zu § 373a StPO
Querverweise
Auf § 373a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
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