Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 376

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Rechtsprechung zu § 376 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 376 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 376 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 I 2 (Privatklage und Nebenklage)

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