Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 376

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Rechtsprechung zu § 376 StPO

20 Entscheidungen zu § 376 StPO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 376 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 376 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 I 2 (Privatklage und Nebenklage)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht