Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   

§ 377

(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Rechtsprechung zu § 377 StPO

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Literatur im Internet zu § 377 StPO

Querverweise

Auf § 377 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 377 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Allgemeine Vorschriften
          § 296 I (zu § 377 II 2)
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