Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 379 StPO
59 Entscheidungen zu § 379 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21
Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung; Beiordnung im ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 04.06.2019 - 1 BGs 170/19
RiLI 2016/1919, Umsetzung, Anwendung im nationalen Recht
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ...
- BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80
- OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 2 Ws 225/14
Wahlverteidigergebühren des Pflichtverteidigers: Geltendmachung gegen die ...
- BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52
Armenanwalt
- StGH Hessen, 10.02.1988 - P.St. 1064
Prozeßkostenhilfe auch im Grundrechtsklageverfahren
- VGH Hessen, 09.11.2007 - 8 TP 2192/07
Rechtsweg für die Überprüfung strafprozessualer polizeilicher ...
- BGH, 07.09.1983 - 2 ARs 248/83
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Prozesskostenhilfe ...
- OLG Stuttgart, 13.02.1992 - 2 StE 1/91
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 379 StPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)