Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Rechtsprechung zu § 379a StPO
8 Entscheidungen zu § 379a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 - 8 W 455/08
Selbständiges Beweisverfahren - Rechtsmittel gegen Vorschusspflicht?
- OLG Brandenburg, 14.04.2005 - 2 Ws 47/05
Vergütung des beigeordneten Nebenklägerbeistands; Anwendbares Recht
- OLG Hamburg, 21.02.2003 - 2 VAs 1/03
Zulässigkeit einer Vorschussanforderung im Justizverwaltungsverfahren
- VerfGH Sachsen, 23.05.1996 - 19-IV-95
- VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im ...
Literatur im Internet zu § 379a StPO
Querverweise
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