Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
§ 38

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Rechtsprechung zu § 38 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage

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