Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 380

(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.

(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.

Rechtsprechung zu § 380 StPO

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Literatur im Internet zu § 380 StPO

Querverweise

Auf § 380 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 380 StPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 123 (Hausfriedensbruch)
        Beleidigung
          § 185 (Beleidigung)
          § 186 (Üble Nachrede)
          § 187 (Verleumdung)
          § 188 (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
          § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202 (Verletzung des Briefgeheimnisses)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 241 (Bedrohung)
        Sachbeschädigung
          § 303 (Sachbeschädigung)

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