Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Rechtsprechung zu § 380 StPO
18 Entscheidungen zu § 380 StPO in unserer Datenbank:
- AG Göttingen, 09.01.2006 - 36 Bs 1/05
Privatklageverfahren: Zumutbarkeit des Erscheinens des Privatklägers zu einem ...
- LG Neubrandenburg, 02.11.1994 - 11 Qs 81/94
- BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60
- LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08
- LG Düsseldorf, 04.08.2003 - 25 T 458/03
- LG Braunschweig, 06.05.2011 - 7 Qs 83/11
Zusätzliche Termine, entsprechende Anwendung, Privatgutachten, Erstattung, ...
- VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
- BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60
Gemeindegerichte
- AG Köln, 12.05.2010 - 539 Ds 99/09
- BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- VG Hannover, 20.03.2007 - 7 A 6882/06
Gewerblicher Schuldenregulierer; Bescheinigung; Eignung; Stelle; ...
- LG Offenburg, 31.05.2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05
Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr für die Teilnahme an der ...
- OLG Saarbrücken, 28.01.2005 - 4 W 300/04
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage: Fortbestehendes ...
- OLG Hamm, 30.04.1998 - 3 Ws 107/98
Vorübergehende Abwesenheit, Auslagen, Kostenentscheidung, Privatklageverfahren, ...
- BezG Meiningen, 11.03.1992 - Qs 26/92
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1989 - 4 S 2862/88
Nichterteilung der Aussagegenehmigung für einen Beamten
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
Literatur im Internet zu § 380 StPO
- § 380 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sühneverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77b (Antragsfrist)
- Strafgesetzbuch (StGB)
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