Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
Rechtsprechung zu § 381 StPO
7 Entscheidungen zu § 381 StPO in unserer Datenbank:
- LG Krefeld, 19.07.2005 - 21 Qs 159/05
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99
- OLG Hamm, 30.04.1998 - 3 Ws 107/98
Vorübergehende Abwesenheit, Auslagen, Kostenentscheidung, Privatklageverfahren, ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1989 - 4 S 2862/88
Nichterteilung der Aussagegenehmigung für einen Beamten
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- StGH Hessen, 04.08.1971 - P.St. 649
Formerfordernisse bei Klageerhebung vor Staatsgerichtshof
Literatur im Internet zu § 381 StPO
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