Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
Rechtsprechung zu § 384 StPO
10 Entscheidungen zu § 384 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.04.2000 - Ss 76/00
- BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
- OLG Köln, 15.07.2003 - Ss 209/03
- VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 92/00
Keine Verletzung des Grundrechts der Unschuldsvermutung wegen Vorliegens der ...
- OLG Düsseldorf, 26.03.1998 - 1 Ws 166/98
- OLG Düsseldorf, 19.06.1992 - 5 Ss OWi 204/92
- OLG Hamm, 11.11.1991 - 2 Ss 1/91
Würdigung der Einlassung des Angeklagten, Beweiswürdigung, Privatklage, ...
- BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78
- BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67
Literatur im Internet zu § 384 StPO
- § 384 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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