Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 386

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Rechtsprechung zu § 386 StPO

Literatur im Internet zu § 386 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 386 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 220 (zu § 386 II)

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