Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
Rechtsprechung zu § 388 StPO
4 Entscheidungen zu § 388 StPO in unserer Datenbank:
- LG Essen, 06.08.1993 - 29 Qs 113/93
- OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08
Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung; ...
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
Literatur im Internet zu § 388 StPO
- § 388 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Privatklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 16 (Dieselbe Angelegenheit)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 II (Privatklage und Nebenklage)
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