Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.
Rechtsprechung zu § 393 StPO
8 Entscheidungen zu § 393 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 14.06.1966 - Ws 28/66
- BGH, 21.02.1989 - 4 StR 643/88
Subsidiarität des Kreditbetruges
- FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10
Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben: ...
- BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03
Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer ...
- BayObLG, 15.02.1990 - RReg. 2 St 398/89
Zum Tatbestand des Kreditbetruges
- BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72
Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes
- BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
Auslagenerstattung nach Tod des Angeklagten
- OLG Düsseldorf, 19.06.1985 - 1 Ws 482/85
Literatur im Internet zu § 393 StPO
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