Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
| 1. | den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches, | |
| 2. | den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, | |
| 3. | den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, | |
| 4. | den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, | |
| 5. | § 4 des Gewaltschutzgesetzes, | |
| 6. | § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. |
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
| 1. | deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder | |
| 2. | die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. |
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Rechtsprechung zu § 395 StPO
413 Entscheidungen zu § 395 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der ...
- BGH, 10.01.2006 - 4 StR 490/05
Revision der Nebenklage (keine Gesetzesverletzung und Anschlussbefugnis beim ...
- OLG Oldenburg, 06.02.2013 - 1 Ws 70/13
Nebenklage, Zulassung, konstitutive Wirkung
- OLG Köln, 28.10.2008 - 2 Ws 525/08
Zulässigkeit des Anschlusses eines Enkels des Getöteten als Nebenkläger
- BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01
Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers (vom Zulassungsgrund ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01
Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung nach § 323 c statt nach § 212 ...
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01
- BGH, Ermittlungsrichter, 18.09.2012 - 3 BGs 262/12
Nebenklageberechtigung des geschiedenen Ehegatten (Ausschluss der ...
- BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08
Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin (Berechtigung); ...
- OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
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Literatur im Internet zu § 395 StPO
- Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus? von Prof. Dr. Stephan Barton (Aufsatz)
- Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
- § 395 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 187
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 III (Privatklage und Nebenklage) (zu §§ 395 ff)