Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l)   
   3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402)   
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Textdarstellung

  

§ 395
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Fassung aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 09.10.2020 (BGBl. I S. 2075), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen09.10.2020BGBl. I S. 2075
26.04.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung18.04.2019BGBl. I S. 466
22.07.2017
Änderung
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Änderung
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl17.07.2017BGBl. I S. 2442
10.11.2016
Änderung
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Änderung
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung04.11.2016BGBl. I S. 2460
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz10.10.2013BGBl. I S. 3799
28.09.2013
Änderung
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Änderung
Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG)24.09.2013BGBl. I S. 3671
01.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
31.03.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)22.03.2007BGBl. I S. 354
19.02.2005Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)11.02.2005BGBl. I S. 239
01.09.2004Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)24.06.2004BGBl. I S. 1354
01.06.2004Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)12.03.2004BGBl. I S. 390
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266

Rechtsprechung zu § 395 StPO

827 Entscheidungen zu § 395 StPO in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 395 StPO

25.06.1969Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 395 Abs. 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965)BGBl. I S. 714

§ 395 StPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 395 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 171 (Einstellungsbescheid)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
          § 397b (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung)
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406d (Auskunft über den Stand des Verfahrens)
          § 406e (Akteneinsicht)
          § 406h (Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten)
          § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)

Redaktionelle Querverweise zu § 395 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 472 (Notwendige Auslagen des Nebenklägers) (zu §§ 395 ff)
Was ist das?

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