Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
Rechtsprechung zu § 397 StPO
123 Entscheidungen zu § 397 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen ...
- BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10
Ablehnung eines Beweisantrages des Nebenklägers (Bedeutungslosigkeit aus ...
- BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 911/03
Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der erweiterten Subsidiarität: Herbeiführung ...
- BGH, 28.04.2010 - 5 StR 487/09
Besetzungsreduktion; Zweierbesetzung; Dreierbesetzung; Bedeutung der Sache; Zahl ...
- OLG Düsseldorf, 23.04.2012 - 2 Ws 67/12
Nebenklage, Terminsgebühren, Rahmengebühren, Bemessung
- BGH, 11.07.2001 - 3 StR 179/01
Offensichtliche Unbegründetheit; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe
- OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09
Revisionsgrund des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht im Strafverfahren: ...
- OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10
Revision, Nebenkläger, Begründungsanforderungen, Einstellung
- OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands
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Literatur im Internet zu § 397 StPO
- Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus? von Prof. Dr. Stephan Barton (Aufsatz)
- § 397 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 397 I 2)