Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
Rechtsprechung zu § 399 StPO
3 Entscheidungen zu § 399 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.1987 - 3 StR 186/87
- LG Düsseldorf, 31.07.2008 - 4 Qs 86/08
Strafrecht
- BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen ...
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