Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 400 StPO
376 Entscheidungen zu § 400 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.01.2013 - 2 StR 601/12
Zulässigkeit der Nebenklagerevision
- OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
- BGH, 25.11.2010 - 3 StR 364/10
Versuchter Totschlag (Vorsatz; Beweiswürdigung; besonders gefährliche ...
- OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02
Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die ...
- BGH, 13.11.2012 - 3 StR 393/12
Anforderungen an eine Revisionsbegründung der Nebenklägerin; ...
- BGH, 05.12.2012 - 1 StR 561/12
Unzulässige Revision des Nebenklägers
- BGH, 06.06.2008 - 2 StR 189/08
Akkusationsprinzip; Anklagegrundsatz; prozessuale Tat; natürliche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2008 - 2 StR 589/07
Unzulässige Revision der Nebenklage (Rechtsmittelziel).
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