Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 400 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 31 Entscheidungen zu § 400 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 97 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 400 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, nicht bewiesene Vergewaltigung, 17.12.99 (NStZ 2000, 218)
§ 400 I StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;
§ 397a I StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen
- OLG Hamm, nicht widerlegbare Notwehrsituation, 16.11.99
§§ 304 I, 401 StPO, Beschwerde eines Nebenklägers gegen Einstellung nach § 153 II StPO ist beschränkt möglich: § 153 II 4 StPO entzieht nur die Ermessensentscheidung der Anfechtung, nicht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellungen vorlagen (hier: Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verbrechens - nach Anklage wegen Totschlags Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtwiderlegbarkeit einer Notwehrsituation), auch § 400 II 2 StPO steht in diesen Fällen - entgegen der h.M. - der Beschwerdebefugnis nicht entgegen
Literatur im Internet zu § 400 StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 400 StPO:
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