Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402)   

§ 400

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 400 StPO

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Literatur im Internet zu § 400 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 400 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 400 II 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 210 (zu § 400 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 400 II 1)
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