Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
Rechtsprechung zu § 401 StPO
51 Entscheidungen zu § 401 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Frankfurt, 10.10.1995 - 3 Ws 661/95
- OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger, ...
- KG, 14.11.2002 - 1 Ss 350/02
- OLG Karlsruhe, 27.09.1999 - 2 Ss 146/99
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 859/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 858/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- OLG Hamm, 05.01.1996 - 2 Ws 614/95
- OLG Koblenz, 13.03.1989 - 1 Ws 113/89
- KG, 20.04.1998 - Ss 3/98 (36/98) - 3 Ws 157/98
- BGH, 12.07.1994 - 5 StR 388/94
- BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07
Totschlag und Mord (Kausalität: ausreichende Mitursächlichkeit); Vorsatz ...
- OLG Brandenburg, 27.09.2004 - 1 Ws 142/04
Keine Beschränkung der Berufungseinlegung des Nebenklägers bei staatsanwaltlichem ...
- OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03
Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist, ...
- OLG Düsseldorf, 22.11.2000 - 2a Ss 295/00
Verfolgungsverjährung nach Wegfall des rechtskräftigen Urteils durch ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.02.2001 - 2 BvR 2324/00
Wirksamkeit der Anschlusserklärung des Nebenklägers
- BVerfG, 07.02.2001 - 2 BvR 2324/00
- BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98
- VerfG Brandenburg, 18.02.2010 - VfGBbg 50/09
- OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07
Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt
- BGH, 06.09.2005 - 1 StR 363/05
Kein Anschluss als Nebenklägerin nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ...
- BGH, 10.02.1987 - 1 StR 731/86
Literatur im Internet zu § 401 StPO
- § 401 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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